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   OVG Sachsen, 28.03.2023 - 2 A 1106/19   

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OVG Sachsen, 28.03.2023 - 2 A 1106/19 (https://dejure.org/2023,9848)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 28.03.2023 - 2 A 1106/19 (https://dejure.org/2023,9848)
OVG Sachsen, Entscheidung vom 28. März 2023 - 2 A 1106/19 (https://dejure.org/2023,9848)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Justiz Sachsen

    VwGO, § 27 SOOSA
    Kopfnoten; Jahreszeugnis der Klasse 9 und Halbjahreszeugnis der Klasse 10 der Oberschule; Abschlusszeugnis; Erledigung; Feststellung der Rechtswidrigkeit; Feststellungsinteresse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Rechtmäßigkeit der einem Schüler im Jahreszeugnis der Klasse 9 und 10 der Oberschule erteilten Noten für Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (22)

  • OVG Sachsen, 30.04.2019 - 2 B 442/18

    Vorbehalt des Gesetzes; Ermächtigungsgrundlage; Einbeziehung der Noten für

    Auszug aus OVG Sachsen, 28.03.2023 - 2 A 1106/19
    Diesen Beschluss änderte der Senat auf die Beschwerde des Beklagten mit Beschluss vom 30. April 2019 - 2 B 442/18 - (juris) und lehnte den Antrag ab.

    Das Sächsische Oberverwaltungsgericht beziehe sich in seinem Beschluss vom 30. April 2019 (2 B 442/18) bei der Feststellung, dass die Vergabe von Kopfnoten in Zeugnissen, die über das Schulverhältnis hinaus Wirkung entfalten, nicht so wesentlich für die Verwirklichung des Grundrechts auf freie Berufswahl sei, ebenso wie die Oberverwaltungsgerichte Saarland und Mecklenburg- Vorpommern in erster Linie auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Oktober 1981 - 1 BvR 640/80 - (juris) und folgere hieraus im Erst-Recht-Schluss, dass es, wenn schon die Versetzung keiner gesetzlichen Regelung bedürfe, nicht zu beanstanden sei, die weniger einschneidende Maßnahme der Kopfnoten dem Verordnungsgeber zu überlassen.

    Auf die Beschwerde des Beklagten hat der Senat mit Beschlüssen vom 30. April 2019 - 2 B 442/18 - (juris) und 7. Mai 2019 - 2 B 82/19 - die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts geändert und den Antrag jeweils abgelehnt.

    Abschließend weist der Senat darauf hin, dass er auch in Ansehung der Ausführungen des Verwaltungsgerichts in dem angegriffenen Urteil an seiner in den in den Beschwerdeverfahren ergangenen Beschlüssen vom 30. April 2019 - 2 B 442/18 - (juris) und 7. Mai 2019 - 2 B 82/19 - dargelegten Rechtsauffassung festhält.

  • VG Dresden, 05.09.2019 - 5 K 1561/18

    Kopfnoten im Zeugnis für Ausbildungsplatzbewerbungen

    Auszug aus OVG Sachsen, 28.03.2023 - 2 A 1106/19
    Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 5. September 2019 - 5 K 1561/18 - geändert.

    Gemäß dem vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag stellte das Verwaltungsgericht Dresden im Urteil vom 5. September 2019 - 5 K 1561/18 - fest, dass die Ausstellung des Jahreszeugnisses der 9. Klasse der Oberschule P............... R.

    das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 5. September 2019 - 5 K 1561/18 - zu ändern und die Klage abzuweisen.

  • BVerfG, 20.10.1981 - 1 BvR 640/80

    Schulentlassung

    Auszug aus OVG Sachsen, 28.03.2023 - 2 A 1106/19
    Das Sächsische Oberverwaltungsgericht beziehe sich in seinem Beschluss vom 30. April 2019 (2 B 442/18) bei der Feststellung, dass die Vergabe von Kopfnoten in Zeugnissen, die über das Schulverhältnis hinaus Wirkung entfalten, nicht so wesentlich für die Verwirklichung des Grundrechts auf freie Berufswahl sei, ebenso wie die Oberverwaltungsgerichte Saarland und Mecklenburg- Vorpommern in erster Linie auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. Oktober 1981 - 1 BvR 640/80 - (juris) und folgere hieraus im Erst-Recht-Schluss, dass es, wenn schon die Versetzung keiner gesetzlichen Regelung bedürfe, nicht zu beanstanden sei, die weniger einschneidende Maßnahme der Kopfnoten dem Verordnungsgeber zu überlassen.

    In Anwendung der in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Grundsätze zur verfassungsmäßigen Ermächtigung zum Erlass von Regelungen über den leistungsbedingten Schulausschluss und die Nichtversetzung in die nächsthöhere Klassen-/Jahrgangsstufe (vgl. Beschl. v. 20. Oktober 1981, BVerfGE 58, 257) hat der Senat entschieden, dass die Bewertung von Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung durch Noten und die Aufnahme dieser Noten in ein Zeugnis im Verordnungswege erfolgen kann und keiner Entscheidung des Gesetzgebers selbst bedarf, sowie, dass die dem Staatsministerium für Kultus in § 62 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 10 Sächs- SchulG a. F. erteilte Ermächtigung, durch Rechtsverordnung Schulordnungen zu erlassen, in denen u. a. die während des Schulbesuchs zu erteilenden Zeugnisse einschließlich der zu bewertenden Fächer und der Bewertungsmaßstäbe zu regeln sind, den an Inhalt, Zweck und Ausmaß einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage zu stellenden verfassungsrechtlichen Anforderungen auch hinsichtlich der in § 27 Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 7 SOOSA genannten Kopfnoten für Betragen, Fleiß, Mitarbeit und Ordnung genügt.

  • BVerwG, 16.06.1999 - 6 C 19.98

    Verpflichtungsklage; Fortsetzungsfeststellung nach Verpflichtungsklage,

    Auszug aus OVG Sachsen, 28.03.2023 - 2 A 1106/19
    Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen ist die Vorschrift auf erledigte Verpflichtungsbegehren entsprechend anzuwenden (vgl. BVerwG, Urt. v. 27. März 1998, BVerwGE 106, 295, 296 und Urt. v. 16. Juni 1999, DVBl. 2000, 120).

    Bei unveränderter Sach- und Rechtslage ist es auch zulässig, die Feststellung auf die Rechtswidrigkeit des ablehnenden Bescheids zu beschränken (vgl. BVerwG, Urt. v. 16. Juni 1999 a. a. O.; Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 113 Rn. 127).

  • VG Dresden, 20.11.2018 - 5 L 607/18

    Kopfnoten in wichtigen sächsischen Schulzeugnissen nicht verfassungsgemäß

    Auszug aus OVG Sachsen, 28.03.2023 - 2 A 1106/19
    Mit Beschluss vom 20. November 2018 - 5 L 607/18 - verpflichtete das Verwaltungsgericht Dresden den Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO, dem Kläger vorläufig, längstens bis zur Entscheidung in der Hauptsache das Jahreszeugnis der 9. Klasse der Oberschule P............... R.

    Ausweislich der Verwaltungsvorgänge und nach den Angaben seines Prozessvertreters in der Berufungsverhandlung hat der Beklagte in Vollzug der in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts vom 20. November 2018 (5 L 607/18) und 21. Februar 2019 (5 L 114/19) lediglich vorläufige Zeugnisse ohne Kopfnoten ausgestellt.

  • BVerwG, 04.11.2010 - 2 C 16.09

    Amt im statusrechtlichen Sinne; Ernennung; Beförderung; Bewerberauswahl;

    Auszug aus OVG Sachsen, 28.03.2023 - 2 A 1106/19
    Diese hat indessen bereits in den dem vorliegenden Hauptsacheverfahren vorausgegangenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes stattgefunden.45 Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 -, juris Rn. 15, 16; Kammerbeschl. v. 4. Februar 2016 - 2 BvR 2223/15 -, juris Rn. 82, 83; BVerwG, Urt. v. 4. November 2010, BVerwGE 138, 102 Rn. 29 ff.), der sich der Senat angeschlossen hat (vgl. Urt. v. 30. April 2019 - 2 A 558/17 -, juris Rn. 25 ff.), wird ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach - wie hier - § 123 VwGO den sich aus Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 38 Satz 1 SächsVerf ergebenden Anforderungen dann gerecht, wenn es die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernimmt.
  • BVerfG, 09.07.2007 - 2 BvR 206/07

    Schaffung "vollendeter Tatsachen" im beamtenrechtlichen Konkurrentenstreit durch

    Auszug aus OVG Sachsen, 28.03.2023 - 2 A 1106/19
    Diese hat indessen bereits in den dem vorliegenden Hauptsacheverfahren vorausgegangenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes stattgefunden.45 Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 -, juris Rn. 15, 16; Kammerbeschl. v. 4. Februar 2016 - 2 BvR 2223/15 -, juris Rn. 82, 83; BVerwG, Urt. v. 4. November 2010, BVerwGE 138, 102 Rn. 29 ff.), der sich der Senat angeschlossen hat (vgl. Urt. v. 30. April 2019 - 2 A 558/17 -, juris Rn. 25 ff.), wird ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach - wie hier - § 123 VwGO den sich aus Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 38 Satz 1 SächsVerf ergebenden Anforderungen dann gerecht, wenn es die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernimmt.
  • BVerwG, 16.05.2013 - 8 C 14.12

    Äquivalenzgebot; Amtshaftung; Dauerverwaltungsakt; Dienstleistung;

    Auszug aus OVG Sachsen, 28.03.2023 - 2 A 1106/19
    Als Sachentscheidungsvoraussetzung muss das Feststellungsinteresse im Zeitpunkt des Ergehens der vorliegenden Entscheidung, mithin der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren, vorliegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. November 2016 - 2 C 27.15 -, juris Rn. 13; Urt. v. 16. Mai - 8 C 14.12 -, juris Rn. 20).
  • BVerfG, 04.02.2016 - 2 BvR 2223/15

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde in einem Konkurrentenstreit um die

    Auszug aus OVG Sachsen, 28.03.2023 - 2 A 1106/19
    Diese hat indessen bereits in den dem vorliegenden Hauptsacheverfahren vorausgegangenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes stattgefunden.45 Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 -, juris Rn. 15, 16; Kammerbeschl. v. 4. Februar 2016 - 2 BvR 2223/15 -, juris Rn. 82, 83; BVerwG, Urt. v. 4. November 2010, BVerwGE 138, 102 Rn. 29 ff.), der sich der Senat angeschlossen hat (vgl. Urt. v. 30. April 2019 - 2 A 558/17 -, juris Rn. 25 ff.), wird ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach - wie hier - § 123 VwGO den sich aus Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 38 Satz 1 SächsVerf ergebenden Anforderungen dann gerecht, wenn es die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernimmt.
  • BVerwG, 17.11.2016 - 2 C 27.15

    Amtszulage; Auswahlentscheidung; Auswahlverfahren; Beförderungsamt;

    Auszug aus OVG Sachsen, 28.03.2023 - 2 A 1106/19
    Als Sachentscheidungsvoraussetzung muss das Feststellungsinteresse im Zeitpunkt des Ergehens der vorliegenden Entscheidung, mithin der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren, vorliegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 17. November 2016 - 2 C 27.15 -, juris Rn. 13; Urt. v. 16. Mai - 8 C 14.12 -, juris Rn. 20).
  • BVerwG, 27.01.2010 - 8 C 38.09

    Zwischenurteil; Feststellungsklage; streitiges Rechtsverhältnis;

  • BVerfG, 08.04.2004 - 2 BvR 1811/03

    Zum Rechtsschutz gegen den Vollzug eines Vollstreckungshaftbefehls

  • BVerfG, 05.07.2013 - 2 BvR 370/13

    Durchsuchung von Geschäftsräumen (Begriff der Wohnung; weite Auslegung);

  • BVerfG, 11.04.2018 - 2 BvR 2601/17

    Zulässigkeit der weiteren Beschwerde gegen einen aufgehobenen oder gegenstandslos

  • BVerwG, 16.05.2013 - 8 C 38.12

    Äquivalenzgebot; Amtshaftung; Dauerverwaltungsakt; Dienstleistung;

  • BVerfG, 24.08.2017 - 2 BvR 77/16

    Razzia Deutsche Bank - Verfassungsverstoß durch Zurückweisung einer Beschwerde

  • BVerfG, 21.09.2017 - 2 BvR 1071/15

    Zulässigkeit der weiteren Beschwerde gegen einen aufgehobenen Haftbefehl (Recht

  • BVerwG, 17.12.1991 - 1 C 42.90

    Amtshaftungsanspruch - Versagung einer Spielhallenerlaubnis - Enteignungsgleicher

  • OVG Sachsen, 30.04.2019 - 2 A 558/17

    Fortsetzungsfeststellungsinteresse am Mitwirkungsentzug für eine Oberschule

  • BVerwG, 27.03.1998 - 4 C 14.96

    Bauvorbescheid.

  • BVerwG, 24.10.1980 - 4 C 3.78

    Zulässigkeit eines auf Feststellung gerichteten Hilfsantrags bei Änderung der

  • BVerwG, 26.03.1981 - 3 C 134.79

    Krankenhausbedarfsplan - Bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung -

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